hthttp://www.badische-zeitung.de/kreis-loerrach/beissen-sich-organisation-und-standort–33080217.
http://www.badische-zeitung.de/kreis-loerrach/beissen-sich-organisation-und-standort–33080217.html
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Vorstand der GdP Kreisgruppe Weil am Rhein möchte Euch auf diesem Wege informieren, das unser Vorsitzender Gerhard Medgenberg als Experte für die Anhörung des Deutschen Bundestages zur Neuorganisation der Bundespolizei am 05.07.2010 nach Berlin eingeladen worden ist.
Man würde ja gerne…..Â
Zu einer geordneten und gedeihlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zurückfinden; - leider wird einem dieses zur Zeit nicht immer leicht gemacht! Zumindest die BPOLD S profiliert sich immer wieder damit, selbst die absoluten „Basics“ komplett zu ignorieren bzw. ganz bewusst zu umgehen!Kleines Beispiel gefällig? (weiterlesen…)
Am 03.02.2010 führte die Kreisgruppe Weil am Rhein der GdP ihre Mitgliederversammlung in der “Bammertstube” in Weil am Rhein durch. Der Teilnehmerkreis war recht “übersichtlich” (was wir nicht als Kritik, sondern eher als Anregung verstanden wissen möchten….)
Neben allgemeinen gewerkschaftspolitischen Themen wie die Lohnrunde 2010 sowie die in diesem Zusammenhang geäußerten Vorwürfe unseres Innenministers (Maßlosigkeit….) standen natürlich auch Themen auf der Tagesordnung, die uns bzw. unsere Organisation hautnah betreffen, was in erster Linie auf Probleme mit der AZV oder auch und insbesondere der unsäglichen “Reform III” zutrifft.
Glücklicherweise gibt es aber auch erfreuliche Dinge, von denen sich zu berichten lohnt:
…was Bewerbungen angeblich nicht bewerbungsfähiger Kandidaten auf Ausschreibungen 3. Schritt anbetrifft: Die nunmehr versandten Ablehnungsschreiben versuchen offenbar krampfhaft den Eindruck zu vermitteln, als handele es sich dabei um keinenVerwaltungsakt! – Deswegen wohl auch der Verzicht auf eine Rechtsbehelfsbelehrung (die ansonsten auch bei einfachsten Verwaltungsvorgängen obligatorisch ist).Ein Blick ins Gesetz, bzw. in diesem Falle die Verwaltungsgerichtsordnung (§ 58 ff i.V.m. § 22 VwVfG) erleichtert allerdings, wie so oft, die Rechtsfindung:Einziger Effekt ist der, dass sich, grob ausgedrückt, die Widerspruchsfrist auf ein Jahr verlängert….